AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Rechtsgeschäfte zwischen Hatice Korkmaz, Kaiserswertherstraße 11, 50739 Köln, handelnd unter product picture (im Folgenden: product picture) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden: Kunde) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB).

Der Einbeziehung anders lautender AGB des Kunden wird vorsorglich widersprochen. Diese AGB gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Leistungsumfang, Vertragsschluss

(1) P
roductpicture erbringt Beratungs- und Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Webdesign und Fotodesign.

(2) Die in Werbe- und Kommunikationsmitteln (z.B. Flyer, Website etc.) enthaltenen Angaben von product picture stellen kein verbindliches Angebot an den Kunden dar. Sie sind freibleibend, auch bzgl. der Preisangaben.

(3) Productpicture ermittelt in einem Briefing den vom Kunden gewünschten Leistungsumfang und erstellt darauf beruhend ein konkretes schriftliches Angebot.

(4) Der Vertrag kommt innerhalb der ersten 14 Tage nach der Erstellung eines Angebots durch product picture mit Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande. Nach Ablauf der 14 Tage stellt die erklärte Annahme des Kunden ein neues Angebot an die product picture dar, welches von dieser angenommen werden muss, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragserteilung (E-Mail reicht aus) oder durch Übersendung des unterzeichneten Angebots an product picture. Sofern gemäß Ziffer 5 (2) und (4) eine Vergütung nach Leistungsabschnitten fällig ist, kann die Annahme auch durch Zahlung der ersten (Teil-)Rechnung erfolgen.

(5) In der Leistung sind zwei Korrekturdurchgänge enthalten. Alle Arbeiten, die nach der zweiten Korrekturphase anfallen sowie Leistungen, die über die Leistungsbeschreibung im Angebot hinausgehen, werden mit einem Stundensatz von XX,- € netto in Rechnung gestellt. Wünscht der Kunde Änderungen, nachdem er es zuvor für einwandfrei erklärt hatte (mündlich oder schriftlich), so hat er die Mehrkosten zu tragen. Productpicture behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

(6) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus künstlerisch-gestalterischen Gründen verweigert werden. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Art und Weise der künstlerischen Gestaltung Teil des Auftrages ist und im schriftlichen Angebot entsprechend festgehalten ist.

(7) Productpicture ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Aufträge der Hilfe von freien Mitarbeitern oder Subunternehmen zu bedienen.

3. Fotoverwendung

(1) Von product picture erstelltes und/oder bearbeitetes Bildmaterial wird dem Kunden entsprechend der Vereinbarung im schriftlichen Angebot in körperlicher Form oder digital auf einem Datenträger oder online übermittelt. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Kunden.

(2).. Der Kunde erwirbt, sofern nicht anders vereinbart, nur ein einfaches Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang (= Nutzungsart). Werden dem Kunden im Rahmen von Fotoaufnahmen, die product picture durchführt, Fotos überlassen, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (insbesondere elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial), dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Agentur bearbeitet, vervielfältigt, öffentlich zugänglich

4. Lieferfristen, Abnahme, Eigentumsvorbehalt, Nutzungsbeginn

(1) Lieferfristen und Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 7 nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Fertigstellungsfristen entsprechend. Verzögerungen, die auf höherer Gewalt beruhen hat die Agentur nicht zu vertreten.

(2) Soweit es sich bei der Leistung von product picture um eine Werkleistung handelt, ist der Kunde, verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte, abnahmefähige Werk innerhalb von 10 Kalendertagen nach Bereitstellung abzunehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Nimmt der Kunde das erstellte Werk nicht innerhalb der Frist ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt es gemäß § 640 Abs.1 Satz 3 BGB als abgenommen.

(3) Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen behält sich product picture alle Rechte und das Eigentum an den erstellten Werken vor. Urheberechtliche Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen auf den Kunden über. Eine vorherige Nutzung darf nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung von product picture erfolgen. Jede unberechtigte Nutzung löst entsprechende Unterlassungsansprüche aus. Bis zur vollständigen Bezahlung steht product picture darüber hinaus gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten Materialien zu.

5. Vergütung

(1) Mit der vereinbarten Vergütung werden sowohl die kreativen Leistungen als auch die technischen Arbeitsleistungen und die Einräumung der Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang abgegolten.

(2) Weitere Sonderleistungen sind im Zweifel nicht umfasst (z.B. die Leistungen in den Ziffern 10 und 11) und sind daher immer gesondert zu vergüten. Sofern keine ausdrückliche Regelung vereinbart worden sein sollte, gilt der im Vertragsverhältnis mit dem Kunden vereinbarte Stundensatz als vereinbart. Fehlt es an einer Stundensatzvereinbarung, gilt mindestens die Vergütung nach Abs. 4 als vereinbart.

Nicht von der vereinbarten Vergütung umfasst ist immer die Herausgabe von Rohmaterial und -daten, Negativen, Abzügen, Filmen, Bildern, finaler Produktionsdaten, offener Dateien oder Ähnliches.

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von product picture abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, product picture im Innenverhältnis von sämtlichen derartigen Verbindlichkeiten freizustellen.

(3) Ist keine konkrete Vergütung für die Leistungen von product picture vereinbart, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaftt Foto Marketing (MFM). Die Empfehlungen der MFM werden dem Auftraggeber auf Anfrage von product picture zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

6. Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt.

(2) Product picture behält sich, sofern nicht anders vereinbart, vor, die vereinbarte Vergütung nach Leistungsabschnitten abzurechnen, und zwar wie folgt: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 nach Layout/Präsentation, 1/3 nach Abschluss der Arbeiten. Rechnungsstellungen erfolgen nach Abarbeitung des jeweiligen Leistungsabschnittes.

(3) Bei Projekten mit einer Laufzeit von über einem Monat behält sich product picture vor, Akonto-Rechnungen zu stellen.

(4) Der Kunde gerät mit der Entrichtung der Vergütung in Verzug, wenn er nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung gezahlt hat. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag auf dem Konto von product picture gutgeschrieben oder bar bezahlt worden ist. Im Falle des Verzugs ist product picture berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Product picture ist berechtigt, Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste Verbindlichkeit zu verrechnen. Product picture wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist product picture berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(6) Der Kunde ist nicht zur Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag berechtigt. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig sowie mit Ersatzansprüchen aus diesem Vertrag wegen unstreitigen Mängelbeseitigungskosten. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Pflichten und Haftung des Kunden

(1) Der Kunde sichert zu, product picture alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen und verfügbaren Unterlagen, Daten, Materialien und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Alle überlassenen Unterlagen werden sorgsam behandelt, vor Zugriffen Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgegeben. Für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind, ist der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet.

(2) Der Kunde ist für die Rechteklärung der product picture im Rahmen des Auftrags überlassenen Inhalte (Texte, Bilder, Videos etc.) verantwortlich. Der Kunde versichert, dass er die erforderlichen Rechte an allen von ihm übermittelten Inhalten hat und berechtigt ist, die Inhalte in der von ihm gewünschten Art und Weise von product picture bearbeiten zu lassen. Er versichert, dass mit der Bearbeitung durch product picture keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte (z. B. Urheber- und Markenrechte) und Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden. Er stellt product picture insoweit von allen Ansprüchen Dritter und evtl. damit verbundenen Rechtsanwaltskosten frei.

(3) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der vom Kunden gewünschten und durch product picture erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die beauftragten Arbeiten gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Product picture verpflichtet sich lediglich, auf rechtliche Risiken, die product picture bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, hinzuweisen. Der Kunde stellt product picture insoweit von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder -verfolgung frei. Product picture entscheidet, wie sie sich gegen Abmahnungen Dritter verteidigt, insbesondere bei der Auswahl des Rechtsanwaltes.

(4) Wenn eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person (z.B. Rechtsanwalt) vorgenommen werden soll, muss der Kunde dies in Textform beauftragen und die Kosten tragen.

(5) Soweit erforderlich muss der Kunde vorab seine Freigabe erteilen (E-Mail genügt). Erteilt der Kunde die Freigabe nicht unverzüglich, ist er für die daraus evtl. resultierenden Verzögerungen und/oder Kostensteigerungen verantwortlich. Gleichzeitig hindert dies nicht die Abrechenbarkeit der erbrachten Leistung von product picture. Mit Freigabe geht die Verantwortung für Fehler (z.B. Rechtschreibfehler bei Druckaufträgen) auf den Kunden über.

8. Haftung von product picture

(1) Product picture haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, für leichte Fahrlässigkeit jedoch nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, welche der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages dienen und die angemessenen technischen Möglichkeiten widerspiegeln. Sofern wesentliche Pflichten aus dem Vertrag betroffen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, ist die Haftung von product picture bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche Ansprüche. Sie gelten zudem auch für die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von product picture. Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

(2) Die Gewährleistungsansprüche und alle weiteren vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres beginnend mit der Abnahme. Davon abweichend verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für grob fahrlässig verursachte Schaden auch dann nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn sie auf einem Mangel beruhen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

9. Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die im Rahmen eines Auftrages von product picture erbrachten Leistungen sind, soweit sie kreative Leistungen betreffen, als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus den § 97 ff. UrhG zu. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

(2) Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

(3) Alle Nutzungen, die über den im Auftrag vereinbarten Umfang hinausgehen, sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung von product picture gestattet und vergütungspflichtig. Dies gilt insbesondere für Wiederholungsnutzungen (Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für andere Produkte) und die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte durch den Kunden. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

(4) Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars überträgt product picture dem Kunden alle für die vertragsgemäße Verwendung des Werkes erforderlichen, nicht ausschließlichen und zeitlich begrenzten Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Umfang. Nutzungen die über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.

10. Eigentum an Arbeitsmitteln

Von product picture zur Erfüllung des Vertrages hergestellte und verwendete Arbeitsmittel (z.B.: Rohmaterial, Negative, Abzüge, Filme, Bilder etc.) verbleiben im Eigentum von product picture. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Wünscht der Kunde deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist product picture nicht verpflichtet, Arbeitsmittel für den Kunden aufzubewahren.  

11. Produktionsüberwachung

Eine Produktionsüberwachung für den Kunden durch product picture erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur im Zweifel berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Diesbezüglich haftet sie für Fehler nur bei eigenem Verschulden.

12. Namensnennung, Belegexemplare und Eigenwerbung

(1) Product picture ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten angemessen und branchenüblich durch Hinweis auf product picture zu signieren. Sofern product picture der Digitalisierung von Bilddateien durch den Kunden zugestimmt hat, hat dieser sicher zu stellen, dass der Name der Agentur mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten in Absprache mit product picture mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.  

(2) Der Kunde überlässt product picture auf Verlangen von allen vervielfältigten Arbeiten bis zu 5 einwandfreie Belegexemplare. Product picture ist berechtigt diese Belegexemplare zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen sowie den Kunden als Referenz anzugeben. Ein Entgeltanspruch entsteht dem Kunden hieraus nicht. Der Kunde kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er ein berechtigtes Interesse hat.

(3) Product Picture ist berechtigt die Sämtlichen Arbeiten die im Rahmen der Produktfotografie entstanden sind für eigene Werbezwecke einzusetzen und zu veröffentlichen. Es sei den, das es schriftlich vor Auftragsvergabe vom Kunden untersagt  wurde.

13. Geheimhaltungspflicht, Wettbewerbsklausel

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Auftrages zur Kenntnis gelangten Geschäftsangelegenheiten, -vorgänge und -geheimnisse, stets vertraulich zu behandeln und ihre Mitarbeiter und zur Erfüllung des Auftrags eingeschaltete Dritte zu Stillschweigen zu verpflichten.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die zur Auftragserfüllung eingesetzten (freien) Mitarbeiter von product picture, bis 24 Monate nach Abschluss des Auftrags nicht ohne Einverständnis der Agentur unmittelbar oder mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

14. Anwendbares Recht, Sonstiges

(1) Die Beziehungen zwischen der Agentur und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

(2) Erfüllungsort und, soweit nicht durch Gesetz ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist, ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von product picture.

(Stand März 2018)